Das neue Stiftungsfinanzierungsgesetz

Das neue Stiftungsfinanzierungsgesetz, ein Finanzierungsvermeidungsgesetz für die Desiderius-Erasmus-Stiftung

Die Finanzierung parteinaher Stiftungen war bekanntlich vom Bundesverfassungsgericht dieses Jahr moniert worden, da eine gesetzliche Grundlage bisher fehlte. Finanziert werden die politischen Stiftungen hauptsächlich durch Bundesmittel.

Es geht um viel Geld. Immerhin handelt es sich um eine Mittelverteilung, die mittlerweile eine Größenordnung von etwa 700 Mio. Euro jährlich erreicht.

Parteinahe Stiftungen werben im Rahmen ihrer Aktivitäten mehr oder weniger für die ihr nahestehende Partei und leisten wichtige Beiträge im vorpolitischen Spektrum. Bisher entschied der Bundestag, was die Finanzierung anbelangte „in eigener Sache“.

Die Desiderius-Erasmus-Stiftung (kurz DES) ist eine von der AfD als nahe stehend anerkannte deutsche politische Stiftung.

Voraussetzung für die Vergabe von Fördermitteln war u.a. bisher, dass einer Partei zum zweiten Mal in Folge der Einzug in den Bundestag in Fraktionsstärke gelungen sein mußte. Daher erhielt die Rosa-Luxemburg-Stiftung (Partei: Die Linke) erstmals 1999 Zuwendungen. Die AfD- nahe DES bekam bisher keine Fördermittel. Ein Entsprechender Antrag wurde im Jahr 2019 vom Bundestag mit dieser Begründung abgelehnt.

Mit Urteil vom 22. Februar 2023 beanstandete das Bundesverfassungsgericht die angewendete Praxis der Stiftungsförderung für das Jahr 2019 und bestätigte die Benachteiligung der Desiderius-Erasmus-Stiftung.

Mit Datum vom 10.10.2023 liegt nun der Entwurf zu einem Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt vor. (Deutscher Bundestag Drucksache 20/8726 20. Wahlperiode, 10.10.2023 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt, Stiftungsfinanzierungsgesetz – StiftFinG).

Nunmehr ist vorgesehen, dass eine Partei mindestens in der 3. Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Bundestag eingezogen sein muss. Da stellt sich die naheliegende Frage, warum diese Veränderung gegenüber der bisherigen Praxis?

Ganz einfach: Die AfD zog erstmals in Fraktionsstärke im Jahr 2017 in den Bundestag. So setzt man zunächst mal auf Zeit, mindestens bis zum Jahr 2029. Aber schließlich denken die Altparteien auch sorgfältig über langfristige Maßnahmen zwecks Finanzierungsvermeidung, jedenfalls, was die AfD-nahe Stiftung anbelangt, nach.

Der Gesetzestext enthält schwammige und dehnbare Förderkriterien, an denen man bereits fühlen kann, dass hier große Auslegungsspielräume geschaffen werden sollen und möglicherweise langwierige Rechtsstreitigkeiten folgen könnten.

Durch bloßes Lesen dieses Gesetzestextes gewinnt man jedenfalls den Eindruck, dass die Vorschriften so konzipiert wurden, große Entscheidungsspielräume zu besitzen, um der AfD jegliche Förderung absprechen zu können.

So verlangen die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln eine sogenannte „Gesamtschau“! der Arbeit der förderfähigen Stiftung.

So sind wesentliche Prüfkriterien:

  • Veröffentlichungen, deren Inhalte die Erwartung begründen, dass die Stiftungsarbeit nicht im Sinne der Völkerverständigung ist oder
  • wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wird oder
  • eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist, vorliegt.

Geprägt seien diese Kriterien interessanterweise durch die Leitgedanken der Bundesregierung zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, hierbei geht es um die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) der Vereinten Nationen, einsehbar auf der Website UNRIC – Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen

Die zuständige Stelle, die die Förderfähigkeit beurteilt, ist übrigens das Bundesministerium des Innern!

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil bewertet, die AfD werde in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt.

Es deutet vieles darauf hin, dass die Altparteien diesen Verstoß nun in Gesetzesform einfließen lassen.